Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/49#abs-1 (1) Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen‑, Witwer- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 44 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/49#abs-2 (2) Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/49#abs-3 (3) Für die Hinterbliebenen einer oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 47 zusteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/49#abs-4 (4) § 25 gilt entsprechend.